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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen Infinity Club. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere in den Bereichen der Digitalisierung, Technologie und Informationstechnik unter den Alumni der Informatik Fakultäten der Universitäten der Bundeswehr. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot einer Informationsaustauschplattform sowie regelmäßig stattfindender Veranstaltungen zum Wissensaustausch.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die an einer der Fakultäten “Informatik”, “Elektrotechnik und Informationstechnik” oder “Elektrotechnik und Technische Informatik” sowie der vorangehenden Organisationen und einer durch Umbenennung, Teilung oder Verortung daraus hervorgehenden Fakultät an den Hochschulen der Bundeswehr einen akademischen Grad in einem Studiengang mit Schwerpunkt IT erworben hat.

(2)  Abweichungen zu den Voraussetzungen nach § 3 (1) sind im Einzelfall möglich und durch den Antragsteller zusätzlich zu begründen.

(3)  Die Aufnahme in den Verein ist in Textform mit Bezug auf eine Einladung eines Vereinsmitglieds beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4)  Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Dauer der Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand im Einzelfall festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)  Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2)  Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und geändert.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

(2)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.

(3)  Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln oder im Block gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2)  Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist das verbleibende Mitglied des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur regulären Wahl des Nachfolgers in den Vorstand zu berufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter einstimmig. 

(2)  Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung, 

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, 

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form erfolgen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2)  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3)  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der teilnehmenden Mitglieder.

(4)  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorstand, seinem Stellvertreter oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§15 Beirat

(1)  Der Verein hat einen Beirat, der aus fünf Mitgliedern besteht. 

(2)  Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Beirats sollen zugleich keine anderen Funktionsträger des Vereins sein. 

(3)  Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Aufgaben und Rechte des Beirats:

a) Der Beirat überwacht die Tätigkeiten des Vorstands und achtet darauf, dass die Tätigkeiten des Vereins den vereinbarten Zwecken entsprechen.

b) Der Beirat schlägt den Vorstand vor.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

(1)  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das “Bundeswehr-Sozialwerk e.V.” mit seinem Sitz in Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Bonn, 15. September 2021